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VI. Besondere Untersuchungspflichten, Gewährleistung, Haftung

1. Der AG hat bei Anlieferung die richtige und vollständige Werkzeugausführung anhand seiner Bestellvorgaben visuell zu prüfen. Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn der AG seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Für die Bearbeitung einer Mängelrüge und die Feststellung eines Mangels wird eine genaue Beschreibung des Mangels oder seiner Auswirkungen, nach Möglichkeit ein gestanzter Bogen und erforderlichenfalls Zugang zum Werkzeug und der vorgesehenen Maschine benötigt.
2. Rechtzeitig vor Aufnahme der Produktion ist das Werkzeug von dem AG auf Funktion, Maßhaltigkeit (z.B. Nutzen- und Gesamtmaße, Linienhöhen und -breiten, Schnitt, Ausführungen, Seitenrichtigkeit, Funktion und Güte) zu überprüfen. Mit dem Werkzeug ist ein Musterbogen zu stanzen. Für Folgeschäden, welche bei einer rechtzeitigen und ordentlichen Kontrolle des Werkzeugs bzw. des Musterbogens nicht entstanden wären, übernimmt der AN keine Haftung.
3. Darüber hinaus wird vom AN keine Gewähr für Mängel oder Schäden übernommen, welche auf nachfolgend aufgeführte Ursachen beruhen:
• unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung des AG, insbesondere gemäß den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nach VII. dieser AGB
• fehlerhafte Eigenprüfungen des AG der Einbaudaten gemäß VII. Ziffer 1 lit. c dieser AGB
• unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung durch den AG oder Dritte, insbesondere der Nichteinhaltung der Umgebungsbedingungen gemäß VII. Ziffer 4 dieser AGB
• unsachgemäße Lagerung durch AG oder Dritte gemäß VII. Ziffer 5 dieser AGB
• Unterlassen der kompletten Prüfung aller Werkzeugkomponenten nach längerer Einlagerungszeit gemäß VII. Ziffer 5 lit. e. dieser AGB
• fehlerhafte Montage bzw. falsche Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, insbesondere das Unterlassen der erforderlichen Prüfung nach VII. Ziffer 6 dieser AGB
• fehlender Probebetrieb des AG gemäß VIII. Ziffer 2 dieser AGB
• natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß
• fehlende oder fehlerhafte Wartung durch AG oder Dritte
• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Werkstoffe durch AG oder Dritte oder schädliche Einflüsse des zu bearbeitenden Materials
• ungeeignete Umgebungsbedingungen gemäß VII. Ziffer 4 dieser AGB
• unterlassene oder fehlerhafte Gegenprüfung bei den Prägepatrizen durch AG gemäß VII. Ziffer 7 lit. b. dieser AGB
• bei Vertragsabschluss nicht bekannte Eigenschaften der vom AG verarbeiteten Materialien, wenn diese nach den gewöhnlichen Umständen der üblichen Verwendung nicht zu erwarten sind.
4. Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren 1 Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem AG, es sei denn, der AN hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Soweit ein von AN zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der AN zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der AN auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des AN durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Neulieferung erfolgen. Der AN trägt im Fall einer Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet Der AN kann eine Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des AG beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht des AN, auch diese Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
6. Für die Nacherfüllung ist das Werkzeug für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des AN. Auf Verlangen des AN hat der AG hat das Werkzeug an den AN zu übersenden. Die notwendigen Versandkosten für Rücklieferung und Wiederanlieferung übernimmt bei einer berechtigten Mängelrüge der AN im Rahmen der Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Dem AN bleibt vorbehalten, die Nachbesserung beim AG durchzuführen, insbesondere wenn aufgrund des geschilderten Mangels eine Nacherfüllung beim AG sachdienlich erscheint oder wenn eine Nacherfüllung beim AN mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten, vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
8. Schadenersatzansprüche wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
9. Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der AN haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zum Erreichen des Ziels des Vertrages notwendig sind, z.B. hat der AN dem AG die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises zu verschaffen. Ebenso haftet der AN für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.