- I. Geltungsbereich
Es gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
In diesen AGB wird der Stanzformenhersteller als Auftragnehmer (AN) und der Geschäftspartner als Auftraggeber (AG) bezeichnet. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. - II. Vertragsabschluss
1. Der Besteller (AG) gibt mit seiner Bestellung ein Angebot gemäß § 145 BGB ab. Der AN nimmt dieses mit der Auftragsbestätigung an. Mit der Bestellung erkennt der AG auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem AN allein maßgeblich an.
2. Wird das Angebot (der Auftrag) des Bestellers (AG) unter Abänderung seines Inhaltes durch den AN angenommen, so gilt der Vertrag nach Maßgabe der Annahmeerklärung als zustande gekommen, wenn der Besteller (AG) nicht unverzüglich widerspricht.
3. Die zu dem Angebot des AN gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wird eine Bestellung durch Datenfernübertragung (DFÜ) übertragen, sind die von dem AN empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.
4. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN. - III. Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro „frei verladen ab Werk“, d.h. einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Zu den Preisen tritt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarungen ist der AN berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Liefergut auf Kosten und Gefahr des AG zu verpacken, selbst oder durch Dritte zu versenden bzw. zu versichern.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG zulässig. Der Kaufpreis ist (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem AG zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann. Mit der Fälligkeit der Forderung kann der AN die gesetzlichen Zinsen beanspruchen. Der AG kommt mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung die Zahlung leistet. Mit Verzugseintritt ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den AN ist durch die vorstehende Klausel nicht ausgeschlossen. - IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem AN gegen den AG zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des AN. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des AG, z. B. Zahlungsverzug, hat der AN nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Nimmt der AN den Liefergegenstand zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der AG ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, tritt jedoch dem AN bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des mit dem AN vereinbarten Preis, einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der AG ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der AG hat auf Aufforderung dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
4. Im Falle der Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den AG setzt sich das Anwartschaftsrecht an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Verkaufssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG tritt dem AN auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; der AN nimmt die Abtretung schon jetzt an.
5. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers in der Höhe freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. - V. Mitwirkungspflicht des Kunden (AG)
1. Maschinendaten und Zeichnungen
a. Der AG ist für die rechtzeitige Bereitstellung der zur Werkzeuganfertigung erforderlichen besonderen Maschinendaten verantwortlich. Dem AN liegen die Daten von gängigen Maschinentypen in der Regel vor. Der AN verwendet die vom Maschinenhersteller zuletzt veröffentlichte Version der Datenblätter, wenn der AG keine abweichenden Daten zur Verfügung stellt.
b. Liegen keine Veröffentlichungen des Maschinenherstellers zum angegebenen Maschinentyp vor oder entspricht die Maschine des AG nicht den Standard-Abmessungen, muss der AG die für die Vertragserfüllung erforderlichen Maschinendaten und die für die Konstruktion des Werkzeugs notwendigen Einbauzeichnungen für die Maschine bereitstellen. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Klarstellung und Bereitstellung der erforderlichen Daten und Einbauzeichnungen.
c. Alternativ kann der AN auf entsprechende Weisung dem AG die für die Konstruktion des Werkzeugs verwendeten Einbaudaten zur Überprüfung seiner Maschine übermitteln. Dieses Angebot bezieht sich auf alle Vorgaben und Herstellungsstufen des Werkzeugpakets. Dem AG obliegt es diese Daten zu prüfen und dem AN zu bestätigen. Für die Ergebnisse der Eigenüberprüfung haftet der AN nicht.
2. Festlegung der Haltepunkte
a. Die Haltepunkte (Unterbrechungen der Schnittlinien nach den Anforderungen des herzustellenden Endprodukts und der weiteren Bearbeitungsschritte nach dem Stanzvorgang) sind vom AG zu definieren (Position, Form, Größe) und verbindlich festzulegen.
b. Sofern dem AG keine Erfahrungswerte oder eigene Erkenntnisse vorliegen, kann der AN den AG bei der Definition und Festlegung der Haltepunkte unterstützen. Der AN haftet in diesem Fall nicht für Mangelfolgeschäden. Die Gewährleistung bleibt im Übrigen unberührt.
3. Gummierung
a. Die Gummierung der Stanzform (Wahl des Materials und dessen Eigenschaften, Position, Form, Größe) wird nach Standards und Erkenntnissen des AN ausgeführt. Abweichende Forderungen des AG zur Ausführung der Gummierung sind vom AG zu definieren und verbindlich festzulegen.
b. Erscheint die kundenseitige Definition oder Festlegung der Gummierung generell oder für das zur Verarbeitung vorgesehene Material oder für das herzustellende Produkt oder die folgenden Bearbeitungsschritte problematisch, wird der AN auf die nach den Auftragsdaten erkennbaren Problemstellungen hinweisen. Besteht der AG auf die Festlegung trotz Hinweises vom AN, ist die Gewährleistung und Haftung des AN beschränkt auf Mängel und Mangelfolgen, welche auch aufgetreten wären, wenn der AG dem Hinweis gefolgt wäre.
4. Umgebungsbedingungen
a. Um eine optimale Qualität, höchste Standzeiten und eine lange Lebensdauer zu erreichen, bestehen die Werkzeuge aus hochpräzisen Bauteilen. Um diese in Funktion und Standzeiten zu erhalten, müssen die Umgebungsbedingungen optimal eingestellt sein. Optimale klimatische Verhältnisse sind erfüllt bei einer Umgebungstemperatur von 20°C sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit (RLF) von 50%. Die in der Luft enthaltene Feuchtigkeitsmenge beträgt unter diesen Bedingungen 8,75 g/m³.
b. Alle Werkzeuge sind nach einem Transport, bei welchem nicht die konstante Basistemperatur von 20°C sowie eine relative Luftfeuchtigkeit von 50% garantiert werden konnte, auf die vorgegebene Umgebungsbedingungen zu klimatisieren. Abweichungen hiervon führen zu positiven wie negativen Verzugskoeffizienten und haben eine direkte Auswirkung auf die Maßgenauigkeit der Stanzprodukte.
c. Die Werkzeuge sind auf eine optimale Umgebungstemperatur von 20°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50% ausgelegt. Ein Über- oder Unterschreiten dieser Werte kann zu Abweichungen und Maßveränderungen führen.
Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit neigen die Metalle zu Korrosionsbildung.
5. Lagerung
a. Um eine möglichst lange Lebensdauer der Komponenten zu erhalten, ist es wichtig, dass das Werkzeug sachgerecht eingelagert wird.
b. Bei längerer Einlagerung ist darauf zu achten, dass die klimatischen Vorgaben eingehalten werden. Die Normtemperatur beträgt 20°C, die relative Luftfeuchtigkeit 50%.
c. Während der Lagerung muss eine Taupunktbildung unbedingt vermieden werden. Sind die klimatischen Vorgaben nicht eingehalten, kann Wasserdampf aus der Luft kondensieren. Die überschüssige Feuchtigkeit schlägt sich als Niederschlag auf die Werkzeugteile nieder. Die Folge ist eine mögliche Korrosion der Bauteile. Die Einsatzmöglichkeit des Werkzeugs wird dadurch beeinträchtigt.
d. Das Werkzeug ist teilweise zum Schutz gegen Korrosion beschichtet. Es ist zu beachten, dass Beschichtungen grundsätzlich nur korrosionshemmend wirken können.
e. Vor dem Einsatz nach längerer Zeit der Einlagerung ist eine komplette Überprüfung aller Werkzeugkomponenten notwendig.
6. Neu- und Wiederinbetriebnahme
a. Bedingt durch Fertigungsverfahren, Transport und Lagerung können sich Rückstände im Werkzeug ansammeln, die sich erst mit der Inbetriebnahme lösen und trotz größter Sorgfalt nicht im Vorfeld erkannt worden sind. Die Anfahrweise muss daher separiert werden. Vor der Freigabe der Produktion sind die Fertigungsteile qualitativ auf Reinheit und Maßhaltigkeit zu überprüfen.
b. Vor der Neu- und Wiederinbetriebnahme sind alle Linien, Schrauben sowie Passungen durch einen Fachmann auf festen und positionsgerechten Sitz zu überprüfen.
7. Blindenschriftprägungen
a. Prägepatrizen werden vom AN mit der im Herstellungsprozess erforderlichen Sorgfalt hergestellt und einer genauen Ausgangsprüfung unterzogen. Die Brailleschrift wird entsprechend der Textvorgabe des AG umgesetzt.
b. Der AG ist verpflichtet, die Prägepatrizen einer Gegenprüfung zu unterziehen. Der AN haftet nicht für Mangelfolgeschäden, welche bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführten Gegenprüfung nicht entstanden wären. Die Gewährleistung bleibt im Übrigen unberührt.
c. Wird der AN als Produzent der Prägestempelplatte von Dritten in Anspruch genommen, ist der AG verpflichtet, den AN aus der Haftung insoweit freizustellen, als der Haftpflichtfall bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Gegenprüfung nicht entstanden wäre.
d. Der AG schuldet die Freistellung aus Ansprüchen Dritter auch dann, wenn die Haftung auf einer fehlerhaften Textvorgabe des AG gemäß Absatz 1 beruht.
8. Umgebungsbedingungen / Qualität externer Medien
Für die Herstellung von Lebensmittelverpackungen sind die einschlägigen Sonderbedingungen zu beachten. - VI. Besondere Untersuchungspflichten, Gewährleistung, Haftung
1. Der AG hat bei Anlieferung die richtige und vollständige Werkzeugausführung anhand seiner Bestellvorgaben visuell zu prüfen. Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn der AG seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Für die Bearbeitung einer Mängelrüge und die Feststellung eines Mangels wird eine genaue Beschreibung des Mangels oder seiner Auswirkungen, nach Möglichkeit ein gestanzter Bogen und erforderlichenfalls Zugang zum Werkzeug und der vorgesehenen Maschine benötigt.
2. Rechtzeitig vor Aufnahme der Produktion ist das Werkzeug von dem AG auf Funktion, Maßhaltigkeit (z.B. Nutzen- und Gesamtmaße, Linienhöhen und -breiten, Schnitt, Ausführungen, Seitenrichtigkeit, Funktion und Güte) zu überprüfen. Mit dem Werkzeug ist ein Musterbogen zu stanzen. Für Folgeschäden, welche bei einer rechtzeitigen und ordentlichen Kontrolle des Werkzeugs bzw. des Musterbogens nicht entstanden wären, übernimmt der AN keine Haftung.
3. Darüber hinaus wird vom AN keine Gewähr für Mängel oder Schäden übernommen, welche auf nachfolgend aufgeführte Ursachen beruhen:
• unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung des AG, insbesondere gemäß den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nach VII. dieser AGB
• fehlerhafte Eigenprüfungen des AG der Einbaudaten gemäß VII. Ziffer 1 lit. c dieser AGB
• unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung durch den AG oder Dritte, insbesondere der Nichteinhaltung der Umgebungsbedingungen gemäß VII. Ziffer 4 dieser AGB
• unsachgemäße Lagerung durch AG oder Dritte gemäß VII. Ziffer 5 dieser AGB
• Unterlassen der kompletten Prüfung aller Werkzeugkomponenten nach längerer Einlagerungszeit gemäß VII. Ziffer 5 lit. e. dieser AGB
• fehlerhafte Montage bzw. falsche Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, insbesondere das Unterlassen der erforderlichen Prüfung nach VII. Ziffer 6 dieser AGB
• fehlender Probebetrieb des AG gemäß VIII. Ziffer 2 dieser AGB
• natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß
• fehlende oder fehlerhafte Wartung durch AG oder Dritte
• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Werkstoffe durch AG oder Dritte oder schädliche Einflüsse des zu bearbeitenden Materials
• ungeeignete Umgebungsbedingungen gemäß VII. Ziffer 4 dieser AGB
• unterlassene oder fehlerhafte Gegenprüfung bei den Prägepatrizen durch AG gemäß VII. Ziffer 7 lit. b. dieser AGB
• bei Vertragsabschluss nicht bekannte Eigenschaften der vom AG verarbeiteten Materialien, wenn diese nach den gewöhnlichen Umständen der üblichen Verwendung nicht zu erwarten sind.
4. Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren 1 Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem AG, es sei denn, der AN hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Soweit ein von AN zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der AN zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der AN auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des AN durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Neulieferung erfolgen. Der AN trägt im Fall einer Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet Der AN kann eine Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des AG beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht des AN, auch diese Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
6. Für die Nacherfüllung ist das Werkzeug für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des AN. Auf Verlangen des AN hat der AG hat das Werkzeug an den AN zu übersenden. Die notwendigen Versandkosten für Rücklieferung und Wiederanlieferung übernimmt bei einer berechtigten Mängelrüge der AN im Rahmen der Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Dem AN bleibt vorbehalten, die Nachbesserung beim AG durchzuführen, insbesondere wenn aufgrund des geschilderten Mangels eine Nacherfüllung beim AG sachdienlich erscheint oder wenn eine Nacherfüllung beim AN mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten, vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
8. Schadenersatzansprüche wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
9. Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der AN haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zum Erreichen des Ziels des Vertrages notwendig sind, z.B. hat der AN dem AG die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises zu verschaffen. Ebenso haftet der AN für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. - VII. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom AN anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- VIII. Eigentumsrechte / Urheberrechte
An den zu dem Angebot des AN gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben behält der AN die vollständigen Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmung richtet sich die Haftung des AG nach den gesetzlichen Regelungen.
- IX. Datenschutz
Die vom AG übermittelten Daten werden vom AN gespeichert und bestimmungsgemäß verarbeitet. Der AN ist nicht berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Ausgenommen von der Weitergabe der Daten sind solche Daten, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich werden.
- X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen AN und dem AG ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen AN und AG geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des AN. Der AN ist berechtigt, den AG auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CiSG).
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
4. Abweichende Vereinbarungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.
General Terms & Conditions
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte, die zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftragnehmers (AN) gehören. Diese gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
Herausgegeben vom FDS Fachverband Deutscher Stanzformenhersteller e.V. (07.2014)