1. Der Besteller (AG) gibt mit seiner Bestellung ein Angebot gemäß § 145 BGB ab. Der AN nimmt dieses mit der Auftragsbestätigung an. Mit der Bestellung erkennt der AG auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem AN allein maßgeblich an.
2. Wird das Angebot (der Auftrag) des Bestellers (AG) unter Abänderung seines Inhaltes durch den AN angenommen, so gilt der Vertrag nach Maßgabe der Annahmeerklärung als zustande gekommen, wenn der Besteller (AG) nicht unverzüglich widerspricht.
3. Die zu dem Angebot des AN gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wird eine Bestellung durch Datenfernübertragung (DFÜ) übertragen, sind die von dem AN empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.
4. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN.