1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem AN gegen den AG zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des AN. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des AG, z. B. Zahlungsverzug, hat der AN nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Nimmt der AN den Liefergegenstand zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der AG ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, tritt jedoch dem AN bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des mit dem AN vereinbarten Preis, einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der AG ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der AG hat auf Aufforderung dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
4. Im Falle der Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den AG setzt sich das Anwartschaftsrecht an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Verkaufssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG tritt dem AN auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; der AN nimmt die Abtretung schon jetzt an.
5. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers in der Höhe freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.