1. Maschinendaten und Zeichnungen
a. Der AG ist für die rechtzeitige Bereitstellung der zur Werkzeuganfertigung erforderlichen besonderen Maschinendaten verantwortlich. Dem AN liegen die Daten von gängigen Maschinentypen in der Regel vor. Der AN verwendet die vom Maschinenhersteller zuletzt veröffentlichte Version der Datenblätter, wenn der AG keine abweichenden Daten zur Verfügung stellt.
b. Liegen keine Veröffentlichungen des Maschinenherstellers zum angegebenen Maschinentyp vor oder entspricht die Maschine des AG nicht den Standard-Abmessungen, muss der AG die für die Vertragserfüllung erforderlichen Maschinendaten und die für die Konstruktion des Werkzeugs notwendigen Einbauzeichnungen für die Maschine bereitstellen. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Klarstellung und Bereitstellung der erforderlichen Daten und Einbauzeichnungen.
c. Alternativ kann der AN auf entsprechende Weisung dem AG die für die Konstruktion des Werkzeugs verwendeten Einbaudaten zur Überprüfung seiner Maschine übermitteln. Dieses Angebot bezieht sich auf alle Vorgaben und Herstellungsstufen des Werkzeugpakets. Dem AG obliegt es diese Daten zu prüfen und dem AN zu bestätigen. Für die Ergebnisse der Eigenüberprüfung haftet der AN nicht.
2. Festlegung der Haltepunkte
a. Die Haltepunkte (Unterbrechungen der Schnittlinien nach den Anforderungen des herzustellenden Endprodukts und der weiteren Bearbeitungsschritte nach dem Stanzvorgang) sind vom AG zu definieren (Position, Form, Größe) und verbindlich festzulegen.
b. Sofern dem AG keine Erfahrungswerte oder eigene Erkenntnisse vorliegen, kann der AN den AG bei der Definition und Festlegung der Haltepunkte unterstützen. Der AN haftet in diesem Fall nicht für Mangelfolgeschäden. Die Gewährleistung bleibt im Übrigen unberührt.
3. Gummierung
a. Die Gummierung der Stanzform (Wahl des Materials und dessen Eigenschaften, Position, Form, Größe) wird nach Standards und Erkenntnissen des AN ausgeführt. Abweichende Forderungen des AG zur Ausführung der Gummierung sind vom AG zu definieren und verbindlich festzulegen.
b. Erscheint die kundenseitige Definition oder Festlegung der Gummierung generell oder für das zur Verarbeitung vorgesehene Material oder für das herzustellende Produkt oder die folgenden Bearbeitungsschritte problematisch, wird der AN auf die nach den Auftragsdaten erkennbaren Problemstellungen hinweisen. Besteht der AG auf die Festlegung trotz Hinweises vom AN, ist die Gewährleistung und Haftung des AN beschränkt auf Mängel und Mangelfolgen, welche auch aufgetreten wären, wenn der AG dem Hinweis gefolgt wäre.
4. Umgebungsbedingungen
a. Um eine optimale Qualität, höchste Standzeiten und eine lange Lebensdauer zu erreichen, bestehen die Werkzeuge aus hochpräzisen Bauteilen. Um diese in Funktion und Standzeiten zu erhalten, müssen die Umgebungsbedingungen optimal eingestellt sein. Optimale klimatische Verhältnisse sind erfüllt bei einer Umgebungstemperatur von 20°C sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit (RLF) von 50%. Die in der Luft enthaltene Feuchtigkeitsmenge beträgt unter diesen Bedingungen 8,75 g/m³.
b. Alle Werkzeuge sind nach einem Transport, bei welchem nicht die konstante Basistemperatur von 20°C sowie eine relative Luftfeuchtigkeit von 50% garantiert werden konnte, auf die vorgegebene Umgebungsbedingungen zu klimatisieren. Abweichungen hiervon führen zu positiven wie negativen Verzugskoeffizienten und haben eine direkte Auswirkung auf die Maßgenauigkeit der Stanzprodukte.
c. Die Werkzeuge sind auf eine optimale Umgebungstemperatur von 20°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50% ausgelegt. Ein Über- oder Unterschreiten dieser Werte kann zu Abweichungen und Maßveränderungen führen.
Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit neigen die Metalle zu Korrosionsbildung.
5. Lagerung
a. Um eine möglichst lange Lebensdauer der Komponenten zu erhalten, ist es wichtig, dass das Werkzeug sachgerecht eingelagert wird.
b. Bei längerer Einlagerung ist darauf zu achten, dass die klimatischen Vorgaben eingehalten werden. Die Normtemperatur beträgt 20°C, die relative Luftfeuchtigkeit 50%.
c. Während der Lagerung muss eine Taupunktbildung unbedingt vermieden werden. Sind die klimatischen Vorgaben nicht eingehalten, kann Wasserdampf aus der Luft kondensieren. Die überschüssige Feuchtigkeit schlägt sich als Niederschlag auf die Werkzeugteile nieder. Die Folge ist eine mögliche Korrosion der Bauteile. Die Einsatzmöglichkeit des Werkzeugs wird dadurch beeinträchtigt.
d. Das Werkzeug ist teilweise zum Schutz gegen Korrosion beschichtet. Es ist zu beachten, dass Beschichtungen grundsätzlich nur korrosionshemmend wirken können.
e. Vor dem Einsatz nach längerer Zeit der Einlagerung ist eine komplette Überprüfung aller Werkzeugkomponenten notwendig.
6. Neu- und Wiederinbetriebnahme
a. Bedingt durch Fertigungsverfahren, Transport und Lagerung können sich Rückstände im Werkzeug ansammeln, die sich erst mit der Inbetriebnahme lösen und trotz größter Sorgfalt nicht im Vorfeld erkannt worden sind. Die Anfahrweise muss daher separiert werden. Vor der Freigabe der Produktion sind die Fertigungsteile qualitativ auf Reinheit und Maßhaltigkeit zu überprüfen.
b. Vor der Neu- und Wiederinbetriebnahme sind alle Linien, Schrauben sowie Passungen durch einen Fachmann auf festen und positionsgerechten Sitz zu überprüfen.
7. Blindenschriftprägungen
a. Prägepatrizen werden vom AN mit der im Herstellungsprozess erforderlichen Sorgfalt hergestellt und einer genauen Ausgangsprüfung unterzogen. Die Brailleschrift wird entsprechend der Textvorgabe des AG umgesetzt.
b. Der AG ist verpflichtet, die Prägepatrizen einer Gegenprüfung zu unterziehen. Der AN haftet nicht für Mangelfolgeschäden, welche bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführten Gegenprüfung nicht entstanden wären. Die Gewährleistung bleibt im Übrigen unberührt.
c. Wird der AN als Produzent der Prägestempelplatte von Dritten in Anspruch genommen, ist der AG verpflichtet, den AN aus der Haftung insoweit freizustellen, als der Haftpflichtfall bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Gegenprüfung nicht entstanden wäre.
d. Der AG schuldet die Freistellung aus Ansprüchen Dritter auch dann, wenn die Haftung auf einer fehlerhaften Textvorgabe des AG gemäß Absatz 1 beruht.
8. Umgebungsbedingungen / Qualität externer Medien
Für die Herstellung von Lebensmittelverpackungen sind die einschlägigen Sonderbedingungen zu beachten.